Höxter/OWL (red). Darf das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) einer Hochschule untersagen, ihre Studiengänge an einen anderen Standort zu verlagern oder diese Verlagerung an Bedingungen knüpfen, etwa an ein Campusnutzungskonzept? Vor dem Hintergrund unterschiedlicher Rechtsauffassungen hatte die Technische Hochschule Ostwestfalen-Lippe (TH OWL) im November 2025 eine gerichtliche Klärung dieser Frage eingeleitet.
Da bis zu einer gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren noch viele Monate vergehen können, wurde in einem zusätzlichen Eilverfahren geklärt, ob die TH OWL bis zu einer Urteilsverkündung bereits Beschlüsse fassen und Maßnahmen durchführen darf.
Dies hat das Verwaltungsgericht nun verneint: Die TH OWL darf den Umzug der Lehrangebote vom Standort Höxter an die beiden anderen Standorte Detmold und Lemgo bis zur Urteilsverkündung im Hauptsacheverfahren nicht durchführen.
„Die TH OWL respektiert die gerichtliche Entscheidung. Gleichzeitig verfolgt sie weiterhin das Ziel, Studienangebote langfristig qualitativ zu sichern und weiterzuentwickeln“, erklärt das Präsidium.
Die Entscheidung im Eilverfahren ist vorläufig. Die abschließende Entscheidung wird im Hauptsacheverfahren getroffen. Die für die TH OWL bestehenden Rahmenbedingungen erfordern dennoch eine kontinuierliche Weiterentwicklung, bei der die Hochschule die vorläufige Entscheidung des Gerichts natürlich berücksichtigen wird.
Die Organisation von Studium und Lehre gehört zur Selbstverwaltung von Hochschulen. Auf Grundlage des Hochschulgesetzes Nordrhein-Westfalen gestalten Hochschulen ihre Studienangebote eigenverantwortlich und entwickeln ihre Strukturen kontinuierlich weiter.
Foto: TH OWL